Wird ein möglicher Waldverlust prognostiziert, erfolgt vor einem aviotechnischen Pflanzenschutzmitteleinsatz, also die Ausbringung mit dem Hubschrauber, eine Risikoanalyse.
Vor- und Nachteile eines Einsatzes bzw. auch des Verzichts darauf werden sorgfältig, nach ökologischen und ökonomischen Kriterien abgewogen. In die Entscheidung fließen zahlreiche Fakten ein, unter anderem standörtliche Bedingungen, Vorschädigungen zum Beispiel durch Dürre, die Situation bei möglichen Folgeschädlingen wie Borkenkäfern oder pilzlichen Erkrankungen sowie waldbauliche Alternativen. Ein Insektizideinsatz per Hubschrauber im Kronenraum von Wäldern kann als Ultima ratio nur stattfinden, wenn er für den Walderhalt unverzichtbar ist, keine alternative (biologische, technische etc.) Maßnahme zielführend ist und mögliche Nebenwirkungen als vertretbar bewertet werden.
Pflanzenschutz darf nur nach guter fachlicher Praxis durchgeführt werden (§ 3 Pflanzenschutzgesetz). Das Leitbild des integrierten Pflanzenschutzes gehört in Deutschland seit langem zur guten fachlichen Praxis. Seit 2014 wird die Umsetzung der Grundsätze des Integrierten Pflanzenschutzes für alle EU-Mitgliedstaten verbindlich gefordert (Richtlinie 2009/128/EG).
Definition des Begriffs „Integrierter Pflanzenschutz“ (§ 2 Nr. 2 Pflanzenschutzgesetz):
Das Konzept beinhaltet eine Kombination von Verfahren zur Behandlung von Schadorganismen, bei denen unter vorrangiger Berücksichtigung biologischer, biotechnischer, pflanzenzüchterischer sowie anbau- und kulturtechnischer Maßnahmen die Anwendung chemischer Pflanzenschutzmittel auf das notwendige Maß beschränkt wird.
„So viel wie nötig, so wenig wie möglich“
Die Waldgesetze des Bundes und der Länder haben den Erhalt, die nachhaltige, sachgemäße Bewirtschaftung der Wälder und die dauerhafte Sicherung ihrer Funktionen auf ganzer Fläche zum Ziel.